Öffentliche Hochschulen
Staatliche Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gelten als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts (vgl. § 99 GWB). Liegt der voraussichtliche Auftragswert für Software oder Dienstleistungen über dem EU-Schwellenwert von derzeit 221.000 € netto, besteht eine EU-weite Ausschreibungspflicht. Unterhalb dieser Schwelle greifen die Landesvergabegesetze und die UVgO, die vereinfachte Verfahren wie die beschränkte Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ermöglichen. In beiden Fällen gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung.











